Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsinhalt
Die Ausführung von allen – auch zukünftigen – Aufträgen erfolgt nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und dieser Lieferbedingungen. Änderungen dieser Lieferbedingungen und Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Genehmigung.

2. Liefer- und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Lieferung erfolgt grundsätzlich EXW inkl. Verpackung, sollte nichts anderesvereinbart sein. Bei Verpackung setzen wir in der Regel unsere Standardverpackung voraus.
2.2 Unsere Zahlungsbedingungen lauten (wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde), innerhalb 14 Tagen, mit 2 % Skonto, oder 30 Tage netto.
2.3 Bei Lohnarbeiten gilt: Sofort netto ohne Abzug zahlbar.

3. Zahlungsverzug
3.1 Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug oder wird eine von ihm zu vertretende wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig, unbeachtet angenommener Wechsel.
3.2 Unbeschadet anderer Ansprüche können wir ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderungen in Höhe von 5%, im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen.
3.3 Verzögert der Besteller die Bezahlung der Ware, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist oder bei Ihrer Entbehrlichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Daneben können wir Schadenersatz verlangen, soweit der Besteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
3.4 Falls der Besteller während der Vertragsdauer falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, sind wir berechtigt, von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Mit dem Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt entgültig. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern.
4.2 Die Be- oder Verarbeitung durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.
4.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist oder wir der Veräußerung widersprechen. Unsere Vorbehaltsrechte dürfen nicht durch irgendwelche Verfügungen über unsere Ware (z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beeinträchtigt werden.
4.4 Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.5 Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Hinblick auf die Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder geht sie in Werklieferungen ein, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um mehr als 110 % , verpflichten wir uns auf Verlangen des Bestellers, die ihm zustehenden Sicherheiten in soweit freizugeben. Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs beträgt 150 % des Schätzwertes des Sicherungsgutes.

5. Lieferungsverzögerung und –verzug, Nichtleistung
Wir übernehmen mit dem Auftrag keinerlei Garantie oder Risiko für die Beschaffung von für die Erstellung der Ware erforderlichen Materialien, Zukaufteilen und Dienstleistungen. Wir haben insoweit nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist und eine Haftung nicht ohnehin nach Maßgabe der folgenden Ziffern ausgeschlossen ist.

6. Formen
6.1 Werden Spritzgusswerkzeuge, Vorrichtungen, Lehren, Gestelle und Prototypen etc. im Auftrag des Kunden durch uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten für den Besteller angefertigt, so sind
1/3 bei Auftragserteilung vom Gesamtauftragswert,
1/3 bei ersten werkzeugfallenden Teilen vom Gesamtauftragswert,
1/3 bei Freigabe des Erstmusterprüfbericht (EMPB),
oder Anlieferung für Serie, jedoch spätestens 60 Tage nach Vorlage des EMPB netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
6.2 Die etwaigen nach Ziffer 6.1 angefertigten Werkzeuge etc. sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum bis zur entgültigen Bezahlung und werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Besteller voraus.
6..3 Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen auf. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Wir tragen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Verschleiß erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Bestellung keine weitere Bestellung eingeht.
6.4 Wir sind zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.
6.5 Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferte Ware nicht oder nicht in der vereinbarten Frist bezahlt, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist oder ihrer Entbehrlichkeit die Werkzeuge beliebig verwenden.
6.6 Wird für die Herstellung ein Werkzeug im Sinne der Ziffer 6.1 benötigt, so beginnt eine für die Herstellung und Lieferung vereinbarte Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem freigegebene CAD-Daten vom Besteller und ein schriftlicher Auftrag vorliegen.

7. Schutzrechte
7.1 Sofern wir Gegenstände nach CAD-Daten, Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden.
7.2 Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die nach CAD-Daten, Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers - berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz für die aufgewendeten Kosten zu verlangen.
7.3 Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf unser Verlangen Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
7.4 CAD-Daten, Zeichnungen, Modelle oder eingesandte Muster werden nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so sind wir berechtigt, CAD-Daten, Zeichnungen, Modelle und Muster drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

8. Lieferfristen
8.1 Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der letzten für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Beistellungen zu liefern, so beginnt die Frist erst mit deren Eingang zu laufen.
8.2 Ist eine Lieferfrist nicht vorgesehen, hat der Besteller die Pflicht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung die Ware anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme der Ware über diese Frist hinaus im Rückstand, so steht uns das Recht zu, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren 14- tägigen Nachfrist, oder bei ihrer Entbehrlichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Daneben können wir Schadensersatz verlangen, soweit der Besteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
8.3 Bei höherer Gewalt ruht unsere Pflicht zur Vertragserfüllung für die Dauer des Hindernisses, dauert es länger als 6 Monate, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
8.4 Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle, Betriebsstörungen, Unterbrechung in der Energieversorgung, Rohstoffmangel, gleichviel ob diese Ereignisse im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer eintreten.

9. Gefahrübergang
Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder abholbereit gemeldet ist. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

10. Gewährleistungen
10.1 Beanstandungen von erkennbaren Mängeln finden nur Berücksichtigung, wenn sie unverzüglich nach Warenempfang erhoben werden.
10.2 Wenn die unter § 6.1 genannten Formen vom Besteller angefertigt oder in dessen Auftrag angefertigt worden ist, trägt der Besteller für die konstruktiv richtige Gestaltung und praktische Eignung die alleinige Verantwortung, auch wenn bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
10.3 Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
10.4 Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz oder beseitigen den Mangel. Für die Ersatzteillieferung gelten die gleichen Bedingungen wie für die gerügte Lieferung. Wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Die Mangelsbeseitigung gilt nach dem erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Daneben kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wegen Verletzung einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Ebenso greift die Einschränkung nicht ein, soweit es um eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder um eine Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht. Die Haftung wird auf Schäden begrenzt, die typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art zu erwarten sind.
10.5 Bei Lohnarbeiten sind grundsätzlich ca. 10 % Ausschuss zu berücksichtigen.
10.6 Der Besteller trägt das Veränderungsrisiko, das nach Gefahrübergang eintritt, so dass für Farbbeständigkeit bei Kunststoffen eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann.

11. Verjährung
11.1 Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Minderung wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Der Rücktritt ist nach Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam.
11.2 Ebenfalls innerhalb eines Jahres verjähren sonstige Ansprüche des Bestellers. Der Beginn der diesbezüglichen Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Lieferverhältnis ist Nürnberg Gerichtssand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Nürnberg, soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute im Sinne des HGB sind,
12.2 Lieferungen nach dem Ausland unterliegen Deutschem Recht, die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
12.3 Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame ersetzt, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht.